Unproblematisch liegt Gewalt vor, wenn der Täter dem Opfer die Nase blutig schlägt. Aber kann man Gewalt auch bejahen, wenn der Täter zusammen mit anderen die Autobahn blockiert und einen Stau verursacht oder durch Lärm eine Ratsversammlung stört?
Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, muss gem. § 132 III 1 GVG beim BGH, sofern ein Senat von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen möchte, der große Senat angerufen werden, sofern zuvor die anderen Senate erklärt haben, dass sie an ihrer Rechtsprechung festhalten möchten. Was aber passiert, wenn der anfragende Senat sich widersprüchlich verhält?
Diese in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage erfährt aufgrund eines Anfragebeschlusses des BGH vom 01. Juni 2016 (2 StR 335/15) neue Belebung, weswegen wir uns damit noch einmal beschäftigen wollen.
Im Juli hat der BGH (Beschluss vom 14.07.2016 - 3 StR 129/16) eine Entscheidung erlassen zum "Dauerbrenner" Thema der Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme. Da zudem noch Aspekte der Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung in Zusammenhang mit der Entscheidung beleuchtet werden könnten, möchten wir Ihnen die Entscheidung heute näher bringen.
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